Aktuelles

Wichtig! Energiesparverordnung für Einzelhändler

Liebe Mitglieder,

wir möchten Ihnen den Hinweis auf folgende aktuell gültigen Verordnungen geben:

Am 01.09.2022 traten die Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV) und die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) in Kraft.

Am 01.10.2022 folgt die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV).
Allen gemeinsam ist das Ziel, Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich zu ergreifen. Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Verordnungen überprüft werden, insbesondere ob Eingangstüren nicht dauerhaft geöffnet sind, lichtemittierende Werbeanlagen von 22 bis 16 Uhr ausgeschaltet und Raumtemperaturen gesenkt werden.

Die ab 1.9.22 geltende Kurzfristenergiesicherungsverodnung (EnSikuMaV), enthält konkret in § 8 Aussagen zur Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern und in den §§ 10 und 11 Aussagen zu Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel sowie zur Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen. Wie diese Vorschriften auszulegen sein sollen, ergibt sich aus der Begründung (zu § 8 auf Seiten 23, 24 und zu §§ 10, 11 auf Seiten 26, 27). Diese textlichen Auszüge (!) haben wir Ihnen hier zur Kenntnis entsprechend zum Herunterladen beigefügt. Die vollständige Version können Sie sich auf der Internetseite www.bmwk.de entsprechend herunterladen.

ensikumav_Seite 8-10

ensikumav_Seite 23-28

Für den der mehr wissen möchte:

ENERGIESPAREN IM HANDEL
https://www.hde-klimaschutzoffensive.de/de/tuer-zu-laden-auf

der VORSTAND