Unsere Satzung

1. Der Verein führt den Namen „CityRing Lünen e. V.“ im folgen­den kurz CityRing genannt, und hat seinen Sitz in Lünen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen Inte­ressen aller Mitglieder auf dem Gebiete der Werbung für die Stadt Lünen, um die Bedeutung der Stadt Lünen als Einkaufszentrum weiter auszubauen und zu festigen. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, daß der Verein sich für alle Angelegenheiten einsetzt, die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt als Einkaufszentrum zu verbessern.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und beruflichen Gesichtspunkten in Zusam­menarbeit aller am Wohl der Stadt Lünen interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Indu­strie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städ­tischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allge­mein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Lünen zu erhalten und zu stärken.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Planung und Durchführung von gemeinsamen Werbemaßnahmen aller Art

b. Öffentlichkeitsarbeit

3. Verhandlungen und Zusammenarbeit mit der Kommunalverwaltung sowie mit anderen für die Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen, Stadtentwicklung, Ver­kehrsplanung zuständigen Stellen.

1. Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2. Eine konfessionelle und politische Betätigung ist ausgeschlossen.

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung ohne Angabe von Gründen.

3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck (§ 2) zu fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinszweck gefährden könnte.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines Vereinsmitgliedes, durch Liquidation eines Mitgliedsunternehmens, durch Auflösung von ,,sonstigen Personenzusammenschlüssen“ im Sinne von § 4 Nr. 1, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluß des Mitglieds kann dieses innerhalb von 4 Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

3. Die Beitragshöhe ergibt sich aus der beigefügten Anlage.

4. Die Beiträge dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die mit der Satzung des Vereins in Einklang stehen.

Die Organe des Vereins sind:

a. Der Vorstand

b. Die Mitgliederversammlung

c. Der Beirat

d. Arbeitskreise

e. Citymanager/Geschäftsführer

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier Beisitzern.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann sich durch zwei seiner Mitglieder vertreten lassen, wobei stets eines der vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder der Vereinsvorsitzende sein muß.

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds berufen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, soweit diese Satzung die Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen hat. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit des CityRings fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören außer der Erledigung der laufenden Geschäfte insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach außen hin.

3. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Vorstandsmitglieder sollen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

5. Der Vorstand beruft den Geschäftsführer/Citymanager und schließt mit diesem einem Vertrag über dessen Tätigkeit ab.

1. Der Beirat wird vom Vorstand berufen.

2. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Die Mitglieder des Beirates werden bei Bedarf zu den jeweiligen Vorstandssitzungen geladen.

1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Arbeitskreis untersteht dem Vorstand. Der Arbeitskreis faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

2. Mitglieder eines Arbeitskreises sollen sein:

a. ein Vorstandsmitglied

b. der Geschäftsführer/Citymanager

c. ein Beiratsmitglied

d. weitere Personen nach Bedarf

3. Über die Zusammenkünfte der Arbeitskreise ist Protokoll zu führen, das in Abschrift jeweils einem Mitglied des Vorstandes und der Geschäftsführung des CityRinges zu übersenden ist.

1. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:

· Wahl und Abberufung des Vorstandes

· Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes

· Entlastung und Verweigerung der Entlastung des Vorstandes

· Wahl von 2 Kassenprüfern und deren Stellvertretern

· Fortsetzung der Haushaltsplanung und der Beitragshöhe

· Beschlußfassung über Änderungen der Satzung

· Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des CityRinges

· Beschlußfassung über den Einspruch gegen den Ausschluß aus dem Verein

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind innerhalb von 7 Tagen nach Ankündigung der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder schriftlichem Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe des Tagesordnung erfolgen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

1. Geschäftsführer/Citymanager ist für die Umsetzung der Aufgaben des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand verantwortlich

2. Er nimmt an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen in beratender und vortragender Funktion teil.

3. Der Geschäftsführer/Citymanager kann nur ein Mitglied des Vereins werden.

4. Der Geschäftsführer/Citymanager erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung; im übrigen wird auf § 8 Nr. 5 der Satzung verwiesen.

1. Der CityRing unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer/Citymanager geleitet wird.

2. Der Geschäftsführer/Citymanager stellt für die Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung auf, die der Vorstand zu genehmigen hat und die für alle Mitarbeiter der Geschäftsstelle verbindlich ist. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

3. Der Geschäftsführer/Citymanager ist für die ordentliche Rechnungsführung und Finanzverwaltung verantwortlich und erhält zur Durchführung seiner Aufgaben Zeichnungsberechtigung.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff).

2. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Lünen mit der Zweckbestimmung zu übergeben, daß dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich Lünen verwendet werden muß.